Nach einem Unfall

Ein Autounfall – was ist im Detail zu tun?

Verhalten vor Ort, danach, weitere Infos ...

Verhalten an der Unfallstelle


Nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und Übersicht zu bewahren, um weiteren, größeren Schaden zu verhindern. Folgende Maßnahmen müssen - je nach Lage des Falles - im Interesse der Verkehrssicherheit getroffen werden:

  1. Sichern Sie sofort die Unfallstelle. Bei geringfügigen Schäden müssen Sie darauf achten, dass der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird. Blockieren Sie also beispielsweise wegen eines zerbrochenen Scheinwerferglases keine Kreuzung, sondern fahren Sie an den Straßenrand. Markieren Sie u. U. die Unfallstelle und fotografieren Sie die Fahrzeugposition.
  2. Versorgen Sie Verletzte, benachrichtigen Sie Arzt oder Krankenwagen.
  3. Entstand großer Sachschaden oder wurde eine Person verletzt, rufen Sie die Polizei an die Unfallstelle. Achten Sie darauf, dass die Position der Fahrzeuge nicht verändert wird. Haben Sie dies alles veranlasst, sollten Sie die für eine reibungslose und schnelle Schadenregulierung durch den Autoversicherer wichtigen Daten aufnehmen. Denn vollständige Angaben ersparen Rückfragen und Sie erhalten schneller Ihr Geld.


Notieren Sie bitte:

  1. Amtliches Kennzeichen. Namen und Adressen der beteiligten Fahrer. Lassen Sie sich Ausweispapiere zeigen.
  2. Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins; verlangen Sie Unterlagen. Sind die Daten nicht bekannt, hilft Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer.
  3. Ort und Zeit des Unfalls.
  4. Namen und Anschriften von Unfallzeugen.
  5. Zeichnen Sie eine Unfallskizze. Fotografieren Sie die Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten aus.


Fertigen Sie ein Unfallprotokoll, das sowohl vom Schadensverursacher als auch vom Geschädigten unterschrieben wird. Schildern Sie den Unfallhergang; überlassen Sie aber die rechtliche Beurteilung der Versicherungsgesellschaft, bzw. Ihrem Rechtsanwalt.
Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, so fragen Sie nach der grünen Versicherungskarte. Für Fahrzeuge aus EG- und einigen anderen Ländern muss sie allerdings nicht mehr mitgeführt werden.


Die Schadenmeldung


Nach einem Unfall kann der Autofahrer den Schadenersatz direkt von der Autohaftpflichtversicherung des Unfallschuldigen verlangen, er ist also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet.


  1. Setzen Sie sich sofort telefonisch oder schriftlich mit der örtlichen Niederlassung der Versicherung in Verbindung. Ist der Wagen nach dem Unfall noch verkehrstüchtig, so lassen Sie den Schadenumfang feststellen. Sie können den Wagen zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen bzw. abschleppen lassen. Fordern Sie dann unser Büro auf, den Unfallschaden umgehend zu begutachten. Damit Sie die Reparaturkosten nicht bei Abholung des Fahrzeugs aus eigener Tasche vorschießen müssen, verlangen Sie von der Werkstatt oder, falls dort nicht vorhanden, von der Versicherung eine Übernahmeerklärung. Liegt diese der Werkstatt vor, so rechnet sie direkt mit der Versicherung ab. Sie brauchen dann die Reparaturkosten nicht vorzuschießen.
    Wurde bei dem Unfall eine Person nicht nur geringfügig verletzt oder sogar getötet, dann sollten die Angehörigen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Autofahrers.
  2. Ist der Haftpflichtversicherer des Schadensverursacher nicht bekannt, so können Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters, den Fahrzeugtyp und das Unfalldatum angeben
    Den Zentralruf erreichen Sie bundesweit unter folgender Telefonnummer: 0180-25026
  3. Ist der Schadensverursacher im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an:
    Deutsches Büro
    "Grüne Karte"
    Glockengießerwall 1
    20095 Hamburg

    Telefon (040) 32 10 70
    Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:
    Name und Anschrift des Schadensverursacher, amtliches Kennzeichen seines Wagens, Name und Anschrift seiner Autoversicherung (wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karte vorlegen), Die Nummer der grünen Versicherungs-Karte, Unfalltag, Unfallort. Legen Sie Ihrem Schreiben eine Unfallskizze bei.
    Nennen Sie Adressen von Zeugen.
  4. Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat oder nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den
    Verein Verkehrsopferhilfe e. V.
    Glockengießerwall 1
    20095 Hamburg
    Telefon (040) 32 10 70

    Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 1 Mio. EURO für Personenschäden, bei mehreren Verletzten bis zu 1,5 Mio. EURO, bis zu 400 000 EURO für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten gewisse Einschränkungen. Schäden am Auto werden dann nicht ersetzt. Von sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck) nur, was über 1000 EURO hinausgeht. Wurden Personen verletzt, zahlt die Verkehrsopferhilfe bis zu 1,5 Mio. EURO. Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
  5. Eigene Haftpflichtversicherung benachrichtigen. Wenn Sie sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner über die Regulierung nicht einigen können, melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Autohaftpflichtversicherung, auch wenn Sie glauben, der andere sei allein verantwortlich.
  6. Ansprüche gegen Dritte. Denken Sie daran, dass für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:
    • Kaskoversicherung
    • Insassenunfallversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Schutzbriefversicherung
    • Private Unfall- oder Lebensversicherung
    • Arbeitgeber
    • Gesetzliche oder private Krankenversicherung
    • Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung


Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob noch weitere Stellen zu informieren sind.


Was wird ersetzt?


Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Ihnen den bei einem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, der Ihnen von einem anderen zugefügt wurde. Sie sollen als Geschädigter finanziell so gestellt werden, als ob der Unfall nicht passiert wäre.
Die Haftpflichtversicherung braucht aber die Unfallkosten nur dann voll zu übernehmen, wenn der Schadensverursacher den Unfall ganz allein verschuldet hat.
Haben Sie jedoch den Schaden mitverschuldet oder mitverursacht, so müssen Sie sich einen entsprechenden Abzug beim Schadenersatz gefallen lassen. Dies gilt z. B. dann, wenn Sie als Geschädigter den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatten oder als Motorradfahrer keinen Schutzhelm trugen.


1. Schäden am Fahrzeug


Reparaturkosten
Das sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei einem Schaden am Auto von über 1000 EURO sollten Sie unser Büro auffordern, den Schaden zu begutachten und einen Sachverständigen einzuschalten. Die Kosten werden vom Versicherer getragen.

Wertminderung
Hat Ihr Auto einen erheblichen Schaden erlitten, so kann ein Anspruch auf den sogenannten merkantilen Minderwert bestehen, vorausgesetzt das Fahrzeug ist nicht älter als 5 Jahre/ 100000 km und war bisher unfallfrei. Die Höhe der Wertminderung weist der Sachverständige in seinem Gutachten aus.

Totalschaden
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs und ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, so erhalten Sie in der Regel anstelle der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Dabei wird der Restwert Ihres verunfallten Fahrzeugs in Abzug gebracht.
Möchten Sie das Unfallfahrzeug behalten und weiterfahren, so haben Sie einen Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten (einschließlich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.
War Ihr Fahrzeug noch neu und nicht mehr als 1000 km gefahren, so ersetzt die Versicherung bei erheblichen Beschädigungen (Faustformel: ca. 14 % des Neupreises) den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.


2. Der Kfz-Folgeschaden


Der Schadensverursacher haftet nicht nur für den Schaden am Kraftfahrzeug, sondern auch für die weiteren durch den Unfall bedingten Kosten:

Abschleppkosten
Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr fahrbereit, so werden in der Regel die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt ersetzt, die den Schaden sachgerecht beheben kann.

An- und Abmeldekosten
Muß nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft werden, dann ersetzt die Versicherung auch An- und Abmeldekosten einschließlich der Kosten für das amtliche Kennzeichen.

Finanzierungskosten
Durch die Einführung der Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung brauchen Sie für die Bezahlung der Reparaturkosten weder eigenes Geld auszulegen noch gar einen Kredit aufzunehmen. Sollte im Einzelfall eine Kosten-Übernahme-Erklärung nicht ausgestellt werden können, verlangen Sie vom Versicherer einen angemessenen Vorschuss. (Unterschreiben Sie vorher keinen Kreditantrag.) Erst wenn der Vorschuss nicht geleistet wird, können Sie einen Kredit aufnehmen und die dadurch anfallenden Zinsen zurückverlangen.

Kostenpauschale
Sie können ohne Nachweis für Telefon, Briefporto und andere Auslagen eine Kostenpauschale von etwa 25 EURO verlangen. Falls Sie höhere Kosten haben, müssen Sie diese durch Belege nachweisen

Mietwagenkosten
Während der Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Totalschadenfall kann anstelle der Nutzungsausfallentschädigung ein Mietwagen genommen werden. Die Mietwagenrechnung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen voll ersetzt. Regelmäßig wird ein Abzug von 15 - 20 Prozent wegen der ersparten eigenen Betriebskosten vorgenommen. Ferner ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht stets zu prüfen, ob nicht bei geringem Fahrbedarf (unter 25 bis 30 km pro Tag) ein Taxi kostengünstiger ist. Insbesondere bei längerer Mietdauer sollten Sie Preisvergleiche anstellen und Pauschalpreise vereinbaren.

Nutzungsausfall
Solange Sie aufgrund des Unfalls auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen (z.B. für die Dauer der Reparatur) erhalten Sie pro Tag eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der Tagessatz bewegt sich derzeit je nach Fahrzeugtyp zwischen 27 EURO und 99 EURO.
Hier finden Sie die aktuellen Nutzungsausfall-Entschädigungen
Abzüge vom Ersatz der Mietwagenkosten können Sie in der Regel vermeiden, wenn Sie bei der Versicherung des Schadensverursacher nach den Bedingungen für die Anmietung eines Unfallersatzwagens fragen. Meist nennt die Versicherung Mietwagenunternehmen, mit denen Verträge über die vereinfachte Kostenabrechnung abgeschlossen wurden.

Sachverständigengebühren
Der Versicherer ersetzt die Sachverständigengebühren zur Feststellung des Fahrzeugschadens sobald die Reparaturkosten den Bagatellbetrag von derzeit 750,-- € übersteigen. Für Reparaturkosten unterhalb 750,-- € wird in unserem Büro ein Gutachten erstellt, dessen Gebühren 10% des Schadens ausmachen (vergleichbar mit einen Kostenvoranschlag).

Kosteneigene Rechtsverfolgung
Die Kosten der Rechtsverfolgung müssen von der Versicherung des Schadensverursacher übernommen werden.


3. Personenschäden


Bei Verletzung können Sie folgende Ansprüche geltend machen:

Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse
Die Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stellen übernommen werden. Das gleiche gilt für vermehrte Bedürfnisse, wie z. B. orthopädische Hilfsmittel, Diät oder Pflegepersonal.

Verdienstausfall
Verbleibt trotz der Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherung oder anderer Stellen noch ein Verdienstausfall, so kommt die Autohaftpflichtversicherung dafür auf.
Sind die Verletzungen so schwer, dass Sie als Geschädigter Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, hat der Versicherer die Kosten einer sinnvollen Umschulung, die der Sozialversicherungsträger durchzuführen hat, zu übernehmen. Im Rahmen Ihrer verbleibenden Arbeitskraft sind Sie verpflichtet, einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Kann eine Hausfrau aufgrund der Unfallfolgen den Haushalt nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang führen, so steht auch ihr Schadenersatz zu. Muss beispielsweise eine Haushaltshilfe beschäftigt werden, dann ersetzt die Versicherung die entstehenden Kosten. Wird keine Ersatzkraft beschäftigt, wird ein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt.

Schmerzensgeld
Der Verletzte hat nicht nur Anspruch auf Ersatz des bisher beschriebenen materiellen Schadens, er kann auch einen immateriellen Schaden geltend machen; das ist das sogenannte Schmerzensgeld.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und dem Grad der Invalidität. Auch Alter, Beruf und Geschlecht spielen eine wichtige Rolle.
Bei Schmerzensgeldern für Bagatellverletzungen zeigt sich die Rechtsprechung seit einiger Zeit zurückhaltender; es besteht zunehmend die Neigung, für geringfügige Verletzungen keine Schmerzensgelder mehr zuzubilligen. - Orientierungshilfe für die Höhe des Schmerzensgeldes geben im Buchhandel erhältliche Tabellen.

Todesfall

Begräbniskosten
Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung des Schuldigen die Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu ersetzen.

Unterhaltsanspruch
War der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (z. B. als Ehegatte, Vater, Mutter, Sohn, Tochter), so steht den Angehörigen Ersatz wegen des entgehenden Unterhalts zu; Dieser Ersatzanspruch dient dem Zweck, ihnen die Fortsetzung der bisherigen Lebensführung unter Berücksichtigung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Getötete Hausfrau und Mutter
Kommt eine Hausfrau durch einen Autounfall ums Leben, so haben der hinterbliebene Ehemann und die zum Haushalt gehörenden Kinder einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführung.


Leistungsumfang der Autohaftpflichtversicherung


Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Ihnen nach einem Unfall den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie sollen finanziell so gestellt werden, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre. Das bedeutet aber auch, dass niemand an einem Unfall "verdienen" darf. So können Sie beispielsweise Krankenhausrechnungen nicht bei der Kranken und bei der Autoversicherung einreichen. Oder: Wird Ihnen eine Rente von der Berufsgenossenschaft bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung zugesprochen, so zahlt die Haftpflichtversicherung an Sie selbst nur den Unterschiedsbetrag bis zu Ihrem bisherigen Einkommen.
Was aber die meisten gar nicht wissen: Krankenkasse, gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung sowie Ihr Arbeitgeber können und lassen sich alle finanziellen Belastungen, die sie aufgrund Ihres Unfalls hatten, von der Autohaftpflichtversicherung wieder ersetzen. In der Regel muss sie letzten Endes für alles aufkommen.

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